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öffentlich


Erlass einer Verordnung nach dem Ladenschlussgesetz
- verkaufsoffener Sonntag am 14.01.2024 anlässlich des geplanten Wintermarkts vom 12. bis 14.01.2024 -



Sachvortrag:
 
Die Firma Möbelcenter biller GmbH beantragt anlässlich der mehrtägigen Veranstaltung "Wintermarkt", welche vom 12. bis 14.01.2024 auf dem Betriebsgelände der Firma Möbelcenter biller GmbH im Ortsteil Weixerau stattfinden soll, dass die Betriebe im Gewerbegebiet Weixerau am Sonntag, 14.01.2024 in der Zeit von 12:00 - 17:00 Uhr öffnen dürfen.
 
Folgende Behörden/Stellen wurden um Abgabe einer Stellungnahme gebeten:
·        Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz
·        Industrie- und Handelskammer Niederbayern
·        Handelsverband in Bayern e.V.
·        Deutscher Gewerkschaftsbund - Region München
·        Landratsamt Landshut, Sachgebiet 35 (Öfftl. Sicherheit und Ordnung)
·        Katholisches Pfarramt Eching
 
Bisher erfolgten von nachfolgenden Behörden/Stellen Rückmeldungen ohne Beanstandungen:
·        Landratsamt Landshut, Sachgebiet 35 (Öfftl. Sicherheit und Ordnung)
·        Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz
·        Industrie- und Handelskammer Niederbayern
 
Von den übrigen Behörden/Stellen wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
 
Anlässlich der genannten Veranstaltung erlässt die Gemeinde Eching aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. S. 875) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik des Chemikalien- und Medizinproduktrechts (ASIMPV) vom 02.12.1998 unter Vorbehalt folgende Verordnung:
 
§ 1
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen Verkaufsstellen im Gewerbegebiet Weixerau (Strogenweg, Spörerauer Straße, Am Bühl, Weiherstraße, Am Moos, Wasserbruck, Mühlenstraße, An der Sempt, Auenweg, Roggenweg, Semptwiesen) am Sonntag, 14.01.2024 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
 
§ 2
Auf die §§ 17, 24 und 25 Ladenschlussgesetz (LadschlG), die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- u. Feiertage, die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes wird verwiesen.
 
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschluss:
 
Der Gemeinderat stimmt der vorstehenden Verordnung, vorbehaltlich der Genehmigung der Markfestsetzung, in Abstimmung mit dem Landratsamt Landshut (Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung und Gesundheitsamt) zu.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
14
 

 



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Gemeinde Eching
Viecht, Hauptstraße 12, 84174 Eching
Tel.: 08709 9247-0
E-Mail: gemeinde@eching-ndb.de
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