Gemeinde Eching
Beeinträchtigung von Anliegern | Zur nächsten Splittersiedlungen ca.. 100 m, zum nächsten Kernort ca. 65 m bzw. 95m bzw. 166 m (Kriterienkatalog mind. 200 m) |
Natur- u. Artenschutz | Es ist nichts bekannt, dass es sich hierbei um naturschutzrelevante Flächen handelt. |
Wasserschutzgebiet | Kein Wasserschutzgebiet |
Oberflächenwasser | Keine Angaben vom Antragsteller |
Konversionsfläche | Liegt nicht vor |
Regionale Wertschöpfung | Bürgerbeteiligung laut Antragsteller kein Problem. Keine nähere Erläuterung. Die Rückbauverpflichtung sowie Übernahme der entstehenden Kosten werden mit dem städtebaulichen Vertrag festgelegt. |
Landwirtschaftliche Qualität der Böden | Flur-Nr. 66 Bonität Acker 55 ist im 2. Drittel (U 57) Flur-Nr. 67 Bonität Acker 65 ist im oberen Drittel (Ü 57) |
Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes | Keine Beeinträchtigung zu erkennen |
Jährliche Begrenzung des Zubaus | Die beantrage Fläche hat eine Bruttogröße von ca. 2,25 ha und liegt damit unterhalb der Zubaugrenze von 4,6 ha. |
Einzelfallentscheidung / Ortsbesichtigung | |
Ja-Stimmen: | 0 |
Nein-Stimmen: | 12 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 12 |