Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB dann erteilt werden, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Nachbarliche Belange, die gegen die Befreiung sprechen würden, nicht ersichtlich sind.
Wenn dies der Fall ist darf die Ermessungsentscheidung nicht negativ ausfallen. D.h. es besteht dann kein Ermessensspielraum für eine Ablehnung.
Da 99 % der Anträge auf isolierte Befreiung für Garagen, Stellplätze, Terrassenüberdachungen, Gartenhäuser und Pools vom Ausschuss genehmigt werden, wenn die Zustimmung der Nachbar vollständig vorhanden ist, schlägt die Verwaltung vor, Bürgermeister Kofler zu ermächtigen, über die vorgenannten Anträge in eigener Zuständigkeit ohne Beschluss des Ausschusses zu entscheiden. Voraussetzung ist das alle Nachbarzustimmungen vorliegen und keine Beeinträchtigung nachbarlicher und öffentlicher Belange ersichtlich ist.
Hiervon ausgenommen sind alle anderen in Art. 57 BayBO genannten verfahrensfreien Vorhaben (z.B. Einfriedungen).
Der Bau-, Umwelt- u. Mobilitätsausschuss beschließt, dass künftig der Vorsitzende in eigener Zuständigkeit, ohne die Beteiligung des Ausschusses, unter den vorgenannten Bedingungen über Anträge auf isolierte Befreiung entscheidet.
Ja-Stimmen: | 6 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 6 |