Der Antragsteller beantragt für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten im Ortsteil Viecht auf der Flur-Nr. 54/37, Gemarkung Viecht eine Baugenehmigung.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Viecht-Lenghardtbreite".
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden beantragt:
- Überschreitung der talseitigen Traufhöhe
Punkt 0.6.9.: Festsetzung der talseitigen Traufhöhe mit max. 6,50 m über gewachsenem Boden
Auf der Ostfassade beträgt die talseitige Traufhöhe zum bestehenden Gelände 7,02 m und überschreitet somit die festgesetzte Höhe um 0,52 m.
- Überschreitung der Baugrenze durch Zufahrt und Stellplätze
Punkt 3.4.; Baugrenze
Die geplanten Stellplätze mit ihrer Zufahrt entsprechen in ihrer Lage nicht dem vorgesehenen Standort laut Bebauungsplan und liegen z.T. außerhalb der Baugrenze.
Laut Bebauungsplan ist auf dem Grundstück nur eine Doppelgarage vorgesehen. Das geplante Mehrfamilienhaus hat entsprechend der inzwischen gültigen Stellplatzsatzung einen entsprechend höheren Stellplatzbedarf. Zudem wurde dem Wunsch der Gemeinde entsprochen, dass die Ausfahrt aus Stellplätzen nicht direkt rückwärts auf die Hauptstraße erfolgen soll. Aus diesen Gründen sowie aus dem schrägen Grenzverlauf zur Straße hin hat sich die im Plan dargestellte Lage der Stellplätze ergeben. Die Nachbarzustimmungen sind nicht vollständig vorhanden.
- Überschreitung der Baugrenze durch die Terrassen und Balkone
Punkt 3.4.: Baugrenze
Die geplanten Terrassen und Balkone der Wohnungen liegen jeweils mit einem Teil ihrer Fläche außerhalb der Baugrenze.
Terrassen gehören als befestigte Nutzfläche des Gartens zur üblichen Ausstattung eines Wohngebäudes. Es handelt sich dabei lediglich um eine untergeordnete bauliche Anlage zum Gebäude selbst. Die Terrassenflächen sind ebenerdig ausgeführt und halten ausreichend Abstand zu den benachbarten Grundstücken des Baugrundstücks ein. Ähnliche Überschreitungen der Baugrenze finden sich bereits auf anderen Grundstücken im Geviert. Die Balkone sind lediglich 1,50 m tief und bieten den Wohnungen im Obergeschoss eine Aufenthaltsfläche im Freien.
- Planung von Kellergaragen
Punkt 0.5.3.: Kellergaragen sind unzulässig
Sechs der insgesamt zwölf nachzuweisenden Stellplätze werden im Untergeschoss des Mehrfamilienhauses nachgewiesen (siehe Eingabeplan).
Im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung des BPLANs ist die Anzahl der privaten PKW stark gestiegen. Die aktuelle Stellplatzsatzung fordert eine entsprechende Anzahl an nachzuweisenden Stellplätzen. Diese sind nicht komplett auf dem nicht überbauten Grundstück unterbringen, weshalb ein Teil im UG eingeplant wurde. Die PKW stehen dort witterungsgeschützt, ohne dass weitere Baukörper (Garagen) auf dem Grundstück erforderlich sind.
Die Nachbarzustimmungen sind nur teilweise vorhanden.
Der Beschluss zur formlosen Bauvoranfrage sowie zum vorgehenden Bauantrag (Neubau von vier Reihenhäusern) wurde den Sitzungsunterlagen beigefügt.
Der Gemeinderat stimmt den beantragten Befreiungen zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Ja-Stimmen: | 5 |
Nein-Stimmen: | 11 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 16 |