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öffentlich


Bebauungsplan "SO Parkplatz Gasthaus Forster am See" der Gemeinde Eching
- Behandlung und Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB -



Sachvortrag:
 
Nr.
 
Stellungnahmen im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB - Einwände und Hinweise, Bedenken und Anregungen von Fachstellen und Bürgern
 
Beschlussvorschläge
Stand 28.03.2024
 
 
1.
KEINE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN
 
1.1
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.2
Deutsche Telekom Technik
1.3
Gemeinde Bruckberg
1.4
Gemeinde Buch am Erlbach
1.5
Gemeinde Vilsheim
1.6
Landratsamt Landshut - Gesundheitsamt
1.7
Handwerkskammer Ndb Oberpfalz
1.8
Wasserwirtschaftsamt Landshut
1.9
Zweckverband Wasserversorgung Isar-Vils
 
 
Sofern in den nachfolgenden Stellungnahmen nicht hervorgehoben, gelten die Beschlussvorschläge zu beiden Bauleitplanverfahren. Wenn sich die Aussagen auf eine der beiden Bauleitplanungs-Ebenen beschränken sind diese mit Kursivdruck gesondert gekennzeichnet. Die Nummerierung der Stellungnahmen beruht überwiegend auf der Reihenfolge des Fassungsdatums der Schreiben.
 
 
 
2.
 
 
KEINE EINWÄNDE ODER HINWEISE
 
 
2.1
 
Gemeinde Wang, VG Mauern, Schreiben vom 11.08.2023
 
2.1
Seitens der VG Mauern - Gemeinde Wang werden keine Einwände eingelegt.
 
 
2.2
 
Landratsamt Landshut - Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 16.08.2023
(nur für Ebene Bebauungs- und Grünordnungsplan)
 
2.2
Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestehen gegen das oben genannte Vorhaben keine Bedenken. Weitere Forderungen, die anhand der mir vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar sind, bleiben vorbehalten.
 
 
2.3
 
Stadt Moosburg an der Isar, Schreiben vom 18.08.2023
 
2.3
Keine Äußerung
 
 
2.4
 
Landratsamt Landshut - Tiefbauamt, Schreiben vom 22.08.2023
(nur für Ebene Bebauungs- und Grünordnungsplan)
 
2.4
 
Seitens des Tiefbauamtes bestehen keine Einwände. Keine Äußerung, Kreisstraße nicht betroffen
 
 
2.5
 
Landratsamt Landshut - SG 44 Bauleitplanung, Denkmalschutz, Gutachterausschuss, Schreiben vom 06.09.2023
(nur für Ebene Bebauungs- und Grünordnungsplan)
 
2.5
Keine Äußerung
 
 
2.6
 
Stadt Landshut, Schreiben vom 21.09.2023
 
2.6
Die Stadt Landshut hat zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "SO Parkplatz Gasthaus Forster am See" und zur Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 36 keine Anregungen vorzubringen.
 
 
2.7
 
Gemeinde Tiefenbach, Schreiben vom 28.09.2023
 
2.7
Vorgenannte Bauleitplanung der Gemeinde Eching wurde in der Gemeinderatssitzung vom 05.09.2023 vom Gemeinderat ohne Erinnerung zur Kenntnis genommen.
 
 
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis. Beschluss 15:0
 

3.
HINWEISE
 
3.1
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut, Schreiben vom 10.08.2023
3.1a
die Planungsgrundlage entspricht, soweit ersichtlich, dem aktuellen Katasterstand.
 
Die Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut vom 10.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
 
Beschluss 15:0
 
3.1b
Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass die östliche Grenze des Flurstücks 42/4 zwar abgemarkt ist, jedoch mit einer Genauigkeit von nur ca. 30 cm.
 
Der Hinweis zur östlichen Grenze des Flurstücks Fl.Nr. 42/4 wird bei der Bauausführung beachtet.
 
Beschluss 15:0
 
3.2
Energienetzte Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 17.08.2023
 
3.2
Von ihrem Vorhaben sind keine Gasleitungen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG betroffen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen in unserem Hause unter der Telefonnummer
08122/9779-16 gerne zur Verfügung.
 
Die Stellungnahme der Energienetze Bayern GmbH &Co. KG vom 17.08.2023 wird zu Kenntnis genommen.
 
Beschluss 15:0
 
 
3.3
 
Regierung von Niederbayern, Schreiben vom 17.08.2023
(nur für Ebene Bebauungs- und Grünordnungsplan)
 
3.3
 
Die Gemeinde Eching beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes "SO Parkplatz Gasthaus Forster See". Dadurch soll die Errichtung von Parkflächen ermöglicht werden. Der Flächennutzungsplan wird mit Deckblatt Nr. 36 im Parallelverfahren geändert. Die Regierung von Niederbayern als höhere Landesplanungsbehörde nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen. 
 
Die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 17.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
 
Beschluss 15:0
 
3.4
Regionaler Planungsverband Landshut, Schreiben vom 21.08.2023
 
3.4
Die Gemeinde Eching beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 36 und die Aufstellung des Bebauungsplanes "SO Parkplatz Gasthaus Forster See". Dadurch soll die Errichtung von Parkflächen ermöglicht werden.
Von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut bestehen keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung.
 
Die Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands Landshut vom 21.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
 
Beschluss 15:0
 
3.5
Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 22.08.2023
 
3.5a
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
 
Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 22.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
 
Beschluss 15:0
 
3.5b
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3.5b
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Das beiliegende "Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen" ist zu beachten. Die beiliegenden "Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen" sind zu beachten.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftspor-tal.html
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
 
Anlagen:
Merkblatt Auszug aus DIN VDE 0105-100 (Stand 2015-10)
Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen
Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen
 
Die Hinweise (vorhandene Kabel, Merkblatt Bäume) werden beachtet und bei der Bauausführung umgesetzt.
 
Beschluss 15:0
 
 
3.6
IHK für Niederbayern in Passau, Schreiben vom 29.08.2023
 
3.6
 
 
3.6
Zum o.g. Verfahren liegen uns aktuell keine Informationen vor, die gegen die Planungen sprechen. Von Seiten unserer Kammer selbst sind keine Planungen beabsichtigt bzw. Maßnahmen bereits eingeleitet die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein könnten.
 
Die Stellungnahme der IHK für Niederbayern in Passau vom 29.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
 
Beschluss 15:0
 
 
3.7
 
Staatliches Bauamt Landshut, Schreiben vom 31.08.2023
(nur für Ebene Bebauungs- und Grünordnungsplan)
 
3.7
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Landshut keine Einwände, da weder Straßen des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.
 
Anlage:
Auszug BAYSIS mit Abbildung Planzeichnung, M 1:10.000
 
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Landshut vom 31.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
 
Beschluss 15:0
 
3.8
Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 06.09.2023
 
3.8
 
Aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes (Kreisverband Landshut) bestehen keine Bedenken gegen den aktuellen Stand der Planung.
Hinweise zu umliegenden landwirtschaftlichen Flächen, zu Pflanzabständen sowie der Erreichbarkeit der angrenzenden Flnr. 42/5 auch mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind in den Planungsunterlagen enthalten.
 
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands vom 06.09.2023 wird zur Kenntnis genommen.
 
Beschluss 15:0
 
 
 
 
4.
BEDENKEN UND ANREGUNGEN VON TRÄGERN ÖFFENTLICHER BELANGE
 
 
4.1
 
Landratsamt Landshut - SG 40 Bauleitplanung, Wohnbauförderung, Schreiben vom 14.08.2023
(nur für Ebene Bebauungs- und Grünordnungsplan)
 
4.1a
 
Zu Nr. 0.1.1 der Textlichen Festsetzungen:
Diese Festsetzung erscheint entbehrlich. Es erschließt sich nicht, warum in einem Sondergebiet, in dem ausschließlich Parkplätze zulässig sind, k entsprechend der Stellplatzsatzung nachzuweisen sein sollen.
 
Die Stellungnahme des Landratsamt Landshut - SG 40 Bauleitplanung, Wohnbauförderung vom 14.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
 
Punkt 0.1.1. der Textlichen Festsetzungen wird ersatzlos gestrichen.
 
Beschluss 15:0
 
4.1b
 
Zu Nr. 0.1.5 der Textlichen Festsetzungen:
Um Grenzbebauung zu ermöglichen ist auch eine entsprechende Festsetzung erforderlich. Hier z.B. die Abweichende Bauweise.
Die abweichende Bauweise wird unter Punkt 0.1.5 der Textlichen Festsetzungen aufgenommen, zugleich mit der Ergänzung halboffen.
 
Beschluss 15:0
 
4.1c
 
In die Planzeichnung ist nicht nur das Planzeichen SO, sondern auch die festgesetzte Zweckbestimmung aufzunehmen.
 
Die Zweckbestimmung wird in der Planzeichnung im Bebauungs- und Grünordnungsplan ergänzt.
 
Beschluss 15:0
 
4.2
 
Landratsamt Landshut - untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 23.08.2023
 
4.2a
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage)
Der Umweltbericht deckt alle Belange des Naturschutzes ab.
Durch die Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen ist ein Faktor von 0,2 gerechtfertigt. Mit der FFH und SPA Vorprüfung besteht Einverständnis.
 
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut - untere Naturschutzbehörde vom 23.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
 
Beschluss 15:0
 
4.2b
 
Da der Parkplatz im Außenbereich liegt und dort nur einheimische Gehölze gepflanzt werden dürfen (§ 40 BNatschG Ausbringen von Pflanzen und Tieren) sind folgende Gehölze aus der Artenliste 0.5.1 zu entfernen:
 
Pyrus calleryana ´Chanticleer´ Chinesische Wild-Birne
Weitere Arten können der angehängten Liste der einheimischen Gehölze aus dem Landkreis Landshut entnommen werden.
 
Anlage:
Liste der einheimischen Gehölzarten für den Landkreis Landshut
 
 
 
 
 
 
Die Chinesische Wild-Birne wird ersatzlos aus der Artenliste 0.5.1 der textlichen Festsetzungen gestrichen.
 
Beschluss 15:0
 
4.3
 
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut, Schreiben vom 24.08.2023
 
4.3a
 
 
4.3a
 
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, je-weils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Die Straßen und Wege rund um das Planungsgebiet sind wichtige Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Grundstücken. Diese müssen für den landwirtschaftlichen Verkehr jederzeit befahrbar bleiben.
Zu beachten ist, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Mähdrescher) baubedingt eine Außenbreite von bis zu 3,50 m haben. Bei nasser Witterung sind auch Kurzzeiterlaubnisse nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO für Fahrzeugbreiten bis max. 4,00 m (Zwillingsbereifung) möglich.
 
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg-Landshut vom 24.08.2023 wird zur Kenntnis genommen.
 
Die Hinweise auf die Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Grundstücken werden berücksichtigt. Im Süden wird eine Feldzufahrt mit 7,8 m Breite vorgesehen.
Die Gemeinde geht davon aus, dass eine ausreichende Zufahrt zu Fl.Nr. 42/5 gewährleistet ist. Dies, zumal eine volle Belegung des Parkplatzes vor allem an Wochenenden zu erwarten ist und hier kein nennenswerter landwirtschaftlicher Verkehr zu erwarten ist. Das Grundstück Fl.Nr. 42/5 ist im Eigentum des Eigentümers des Gasthauses Forster am See. So kann dieser entsprechende Konfliktsituationen durch Regelungen mit Pächtern eigenverantwortlich lösen.
 
Beschluss 15:0
 
 
4.3b
Bei allen Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind die geltenden Rege-lungen des AGBGB Art. 47 und 48 zu beachten und zu angrenzenden benachbarten Flächen nachfolgende Abstände einzuhalten:
 0,50 m für Gehölze
 2,00 m für Gehölze höher als 2,0 m Wuchshöhe
 4,00 m zu landwirtschaftlichen Nutzflächen für Gehölze höher als 2,00 m bei erheblicher Beeinträchtigung.
Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche darf nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt werden. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt ist sicher zu stellen.
 
Die geltenden Grenzabstände werden eingehalten. Am Süd- und Westrand sichern breite Streifen mit Planzeichen 13.3 und 13.5 einen ausreichenden Abstand der Gehölzpflanzung (Planzeichen 13.1 und 13.2) bis zur angrenzenden Landwirtschaftlichen Nutzfläche.
 
 
Beschluss 15:0
 
4.4
Landratsamt Landshut - Abfallwirtschaft, staatl. Abfallrecht, Bodenschutzrecht, Schreiben vom 04.09.2023
 
4.4
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4.4
 
zu den Änderungen im vorgelegten Flächennutzungsplan ergeht folgende bodenschutzrechtliche Stellungnahme:
Auf der Fläche soll ein Parkplatz für das angrenzende Gasthaus errichtet werden. Nach Bodenschätzung ist der anstehende Boden der Bodenart Lehm zuzuordnen. Der Boden ist mit der Bodenzahl 83 und der Ackerzahl 76 bewertet. Damit handelt es sich um einen sehr hochwertig Boden.
Durch die Maßnahme wird massiv in den anstehenden Boden eingegriffen. Von daher ist überschüssig anfallender Oberboden  möglichst hochwertig zu verwenden, bspw. bei der Renaturierung von Flächen, Verbesserung landwirtschaftlich genutzter Flächen oder landschaftsgestalterische Maßnahmen. Ein entsprechendes Verwertungskonzept ist vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Bei einer landwirtschaftlichen Verwertung des Oberbodens bzw. des Aufbringens auf einer Fläche mit mehr als 500 m² oder bei einer Auffüllung von mehr als 2 m bedarf es einer baurechtlichen Genehmigung.
Bei Fragen können Sie sich gerne an mich wenden.
 
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut - Abfallwirtschaft, staatl. Abfallrecht, Bodenschutzrecht vom 04.09.2023 wird zur Kenntnis genommen.
 
Dem Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und einer möglichst bodenschonenden Planung wird Rechnung getragen. Auch der Schutz des Oberbodens wird geachtet. Hier wird im Zuge der Bauausführung das gewünschte Verwertungskonzept offengelegt. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung.
Die versiegelten Bereiche beschränken sich auf die aus Immissionsschutzgründen erforderlichen Bereiche der Fahrgassen. Alle weiteren Teilflächen sind teilversiegelt bzw. in wasserdurchlässiger Bauweise.
In den Randbereichen (Planzeichen 13.3 und 13.5) wird eine dauerhafte Bodenbedeckung in den zu begrünenden privaten Flächen vorgegeben. 
 
Beschluss 15:0
 
4.5
Landratsamt Landshut - Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 22.09.2023
 
4.5a
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4.5a
 
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage)
 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungs- mit Grünordnungsplanes "SO Parkplatz Gasthaus Forster am See" mit gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 36 wurde der unteren Immissionsschutzbehörde eine schalltechnische Untersuchung (SU) der Hoock  & Partner Sachverständigen PartG mbB vorgelegt. Da eine separate Begutachtung der gegenständigen Bauleitplanung auf Grund der betrieblichen Zusammenhänge nicht geeignet war, die schalltechnische Verträglichkeit beurteilen zu können, wurde in dem Gutachten ECH-4025-03/ 4025-03_E01 vom 24.07.2023 der zukünftige Gesamtbetrieb des Gasthauses Forster  am See inkl. "SO Parkplatz Forster am See" berechnet und beurteilt.
 
Hierzu kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen werden:
 
Zum Emissionsansatz:
Für die geplante Parkplatzfläche im Sondergebiet wurden u.a. in der SU die im B-Plan festgesetzten 59 Stellplätze berücksichtigt. Die Zufahrt zu der geplanten Parkplatzfläche wurde über den Innenhof  und die Umfahrung des Bettenhauses und die Abfahrt entsprechend des Parkleitsystems über den westlich gelegenen Parkplatz angesetzt. Für die Frequentierung wurden die Ansätze der Parkplatzlärmstudie für eine "Gaststätte im ländlichen Bereich" herangezogen. Für eine Betrachtung auf der sicheren Seite wurden die im B-Plan festgesetzten Carports  in der Berechnung der SU nicht mitberücksichtigt. Der Emissionsansatz erscheint plausibel.
 
Die Stellungnahme des Landratsamts Landshut - Untere Immissionsschutzbehörde vom 22.09.2023 wird zur Kenntnis genommen.
 
Aus den zustimmenden Ausführungen zu den Emissionsansätzen ergibt sich kein Handlungsbedarf.
 
Beschluss 15:0
 
4.5b
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4.5b
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Auswahl der Immissionsorte:
Für die Berechnung der Lärmimmissionen in der Nachbarschaft wurden als maßgebliche Immissionsorte fünf Wohnhäuser mit bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen gewählt, vgl. Kapitel 3.3. der SU. Die Wohnhäuser befinden sich nord-, öst-, und südlich des Betriebsgeländes. Die Ergebnisse der SU zeigen,  dass der Gesamtbetrieb die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Misch-/Dorfgebiet - und damit auch die anzustrebenden Orientierungswert der DIN 18005 - an den berücksichtigten Immissionsorten in der Nachbarschaft im Tagzeitraum und in der ungünstigsten Nachtstunde einhalten kann.
 
Fehlerhaft ist die SU dahingehend, dass die Wohnhäuser auf den Grundstücken FI.Nr. 42 und 42/3 sowie die geplanten schutzbedürftigen Nutzungen auf FI.Nr. 7 und 8, der Gemarkung Eching nicht als maßgebliche Immissionsorte nach TA Lärm mitberücksichtigt worden sind.
 
Die beiden bestehenden Wohnhäuser FI.Nr. 42 und 42/3 wurde in der SU als sog. "Betriebsleiterwohnhäuser" eingestuft und dementsprechend bei der Betrachtung der Schallimmissionen vernachlässigt. Es ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob diese Wohnhäuser als "allgemeines" Wohnen zu charakterisieren sind oder als betriebsbezogene Wohnhäuser, da Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ein geringerer Schutz gegen Immissionen zusteht als den sonstigen Wohnungen.
Laut Auskunft des Bauamts ist maßgebend für die bauplanungsrechtliche Einstufung dieser beiden Wohnhäuser der objektive Inhalt der Baugenehmigung.  Nach den Bauakten (Bpl.Nr. 342/1983 und A1092/1995) ergeben sich weder aus den Baugenehmigungsbescheiden noch aus den Bauvorlagen Anhaltspunkte, dass betriebsbezogene Wohnungen genehmigt worden sind. Vielmehr sind antragsgemäß Baugenehmigungen für "allgemeines" Wohnen erteilt worden (Neubau eines Zweifamilienwohnhauses und eines Einfamilienwohnhauses mit Garage). Auch führen, laut Auskunft des Bauamts, die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken FI.Nr. 42 und 42/3 zu keiner anderen Bewertung.
 
Der Betriebsablauf Forster am See wurde so strukturiert (Abfahrt Pkw, Situierung Raucherbereich etc.) und dementsprechend in der SU berücksichtigt, dass die beiden o.g. Wohnhäuser nicht als schutzbedürftige Nutzung in Bezug auf den eigenen Betrieb zu betrachten sind. Es ist daher an den Wohngebäuden mit einer Überschreitung der IRW der TA Lärm zu rechnen.
 
Die beiden bestehenden Wohnhäuser auf FI.Nr. 42 und 42/3 sowie die geplanten Vorhaben FI.Nr. 7 und 8, Gmkg. Eching sind als relevante Immissionsorte zu berücksichtigen.
 
Die schalltechnische Untersuchung ist dementsprechend anzupassen und um die o.g. lm­ missionsorte zu ergänzen. Resultierend daraus sind mögliche aktive Schallschutzmaßnahmen für den Betrieb zu untersuchen. Es wird gebeten diese der unteren Immissionsschutzbehörde vorzulegen, um eine abschließende Beurteilung abgeben zu können.
 
Es kann daher der gegenständigen  Bauleitplanung aus Sicht des Immissionsschutzes, zum derzeitigen Sachstand nicht zugestimmt werden.
 
Es ist zutreffend, dass die beiden genannten Wohnhäuser ("Stauseestraße 1a" und Stauseestraße 3/5) dem Wortlaut der jeweiligen Baugenehmigungen nach nicht zwingend als betriebszugehörig anzusehen sind, wenngleich dies der tatsächlichen Nutzung entspricht.
Für das Doppelhaus "Stauseestraße 3/5" wurde durch den Eigentümer Herrn Forster zwischenzeitlich ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt, demnach der Genehmigungsinhalt an die tatsächliche Nutzung als Wohnhaus für (Bereitschafts-)personal angepasst wird, wobei von Seiten der Rechtsabteilung des Landratsamts Landshut eine baldige Genehmigung des Antrags in Aussicht gestellt wurde.
 
In einer Neufassung des schalltechnischen Gutachtens, letzter Stand vom 28.03.2024, wird dieser Umstand ebenso berücksichtigt wie eine schalltechnische Beurteilung des verbleibenden Wohnhauses "Stauseestraße 1a". Im Ergebnis des Einbezugs dieses Wohnhauses ergibt sich die Notwendigkeit der Festsetzung einer Lärmschutzeinrichtung zur Abschirmung der in Richtung des Grundstücks Fl.Nr. 42 angeordneten Stellplatzreihe mit einer Mindesthöhe von 1,2 m über Gelände.
 
Beschluss 15:0
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.
BÜRGEREINWENDUNGEN
 
5.1
 
Bürgereinwendung durch Rechtsanwalt, Vertretung von fünf Personen, Schreiben vom 11.09.2023
(nur für Ebene Bebauungs- und Grünordnungsplan)
 
5.1a
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wir vertreten die rechtlichen Interessen von
(Aufzählung von fünf Personen)
Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft erheben wir gegen die
Planungen zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "SO Parkplatz Gasthaus Forster am See" im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB folgende Einwendungen:
 
1. Sachverhalt
Die Gemeinde Eching beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes ,,SO Parkplatz Gasthaus Forster am See" im Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. 4214 der Gemarkung Eching. Der betroffene Teilbereich des Grundstücks liegt bisher im Außenbereich. Die Gemeinde beabsichtigt nun, dort einen Parkplatz für das Gasthaus durch die Festsetzung eines Sondergebietes zu ermöglichen. Gleichzeitig wird eine Deckblattänderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt, der bisher für das Plangebiet eine landwirtschaftliche Fläche vorsieht.
Unsere Mandanten sind Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 7, 7/7, 8, 8/3 sowie 46/11 der Gemarkung Eching. Die Grundstücke grenzen direkt an das vom geplanten Bebauungsplan betroffene Grundstück an bzw. befinden sich in deren unmittelbarer Nähe.
 
Die Stellungnahme der fünf Bürger zur Ebene Bebauungs- und Grünordnungsplan vom 11.09.2023 wird zur Kenntnis genommen.
 
Die vorgebrachten Belange, vor allem das Rücksichtnahmegebot und die intensive Auseinandersetzung mit der Stellplatzsituation, dem Verkehrsaufkommen und dem Immissionsschutz werden seitens der Gemeinde Eching gewürdigt und in die Abwägung eingestellt. Hierzu erfolgten mehrfache Überarbeitungen des Immissionsschutzgutachtens, letzter Stand 28.03.2024, und der diesem zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung sowie in einzelnen Punkten auch im Bebauungs- und Grünordnungsplan (siehe Festsetzungen 15.3, 15.4, 0.8 und 09),
 
Gleichwohl hält die Gemeinde Eching an einer überarbeiteten Fassung der Bauleitplanung zum Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Parkplatz Gasthaus Forster am See fest und stützt sich hierbei auf folgende Gesichtspunkte: Ziel ist es das Gasthaus Forster am See mit Gastronomie und Beherbergungsbetrieb als örtlichen Unternehmer zu erhalten, der eine Vielzahl an Arbeitsplätzen bereitstellt und auch einen Garant für die kulturelle Lebendigkeit im Ort darstellt.
 
 
Beschluss 15:0
 
5.1b
 
 
 
 
 
 
 
 
5.1b
 
2. Rechtliche Würdigung
Bereits auf der Grundlage des gegenwärtigen Planungsstandes ist absehbar, dass die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans in rechtmäßiger Weise nicht möglich sein wird. So wurde die Bauleitplanung unter Verletzung des Erforderlichkeitsgebots auf den Weg gebracht (vgl. Textziffer 2.1.), enthält unzulässige Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (vgl. Textziffer 2.2.) und leidet unter zahlreichen Abwägungsfehlern (vgl. Textziffer 2.3.).
 
Die Auffassung der Einwendungsführer wird zur Kenntnis genommen. Die behaupteten Rechtsfehler werden nachfolgend im Einzelnen behandelt.
 
Beschluss 15:0
 
5.1c
 
 
2.1 . Keine städtebauliche Erforderlichkeit
Die Planung ist bereits unzulässig, da sie gegen das städtebauliche Erforderlichkeitsgebot nach § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Bedarf zur städtebaulichen Überplanung ist vorliegend indes nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan soll einen Stellplatzbedarf lösen, der durch eine teilweise ungenehmigte Nutzung hervorgerufen wird. So heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan:
,,Soweit möglich sollen auch weitere Stellplätze ermöglicht werden, da die vorhandenen Stellplätze erfahrungsgemäß an Tagen mit größeren Veranstaltungen, wie z. B. Hochzeiten, öfters nicht ausreichen."
Gerade die ,,größeren Veranstaltungen", aber auch z.B. die Biergärten werden von der aktuellen Genehmigung des Betriebes nicht umfasst. Aus diesem Grund decken die genehmigten Stellplätze auch den tatsächlichen Bedarf nicht ab. Dies soll nun durch den Bebauungsplan geheilt werden. Städtebauliche Ziele werden dabei nicht verfolgt. Vielmehr soll die ungenehmigte Nutzung ermöglicht werden.
Dabei handelt es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung. Es werden keine städtebaulichen Ziele verfolgt. Das Erforderlichkeitsgebot aus § 1 Abs. 3 BauGB ist daher verletzt.
Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gegeben. Die Planung eines Parkplatzes für das Gasthaus Forster am See zur Verbesserung der Parkplatzsituation entspricht der städtebaulichen, planerischen Konzeption der Gemeinde. Damit wird auch nicht der Stellplatzbedarf für eine teilweise ungenehmigte Nutzung gelöst. Der genehmigte Gaststättenbetrieb hat gerade mit dem genehmigten Veranstaltungsbetrieb einen größeren Stellplatzbedarf, der auch städtebaulich einer Steuerung bedarf. Dem dient der Bebauungsplan. Aus diesen dargelegten Gründen liegt keine Gefälligkeitsplanung vor.
 
Auch wird hier durch die im Gemeindeentwicklungskonzept (GEK) der Gemeinde Eching vom 27.11.2023 herauskristallisierte nicht ausreichend geregelte Verkehrssituation, hier v.a. dem ruhenden Verkehr, Rechnung getragen. Ein wesentlicher Aspekt ist hier die Ordnung der Nutzung und die Minimierung der Konflikte, wie im vorliegenden Fall durch die Carports am Ostrand, als Sichtschutz.
 
Im Vergleich zum Planstand Vorentwurf entfällt im Bebauungs- und Grünordnungsplan ein geplanter Großbaum, um das Carport am Ostrand geschlossen ausbilden zu können und eine Bestückung mit einer PV-Anlage darauf besser umsetzen zu können. So entsteht auch ein einheitliches Bild zum im Osten angrenzenden Grundstück hin.
 
 
Beschluss 15:0
 
5.1d
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.1d
 
2.2. Art der baulichen Nutzung
In der Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan max. 59 Stellplätze fest. Die Beschränkung der Anzahl ist unzulässig:
,,Auch die nummerische Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vorhaben ist keine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung ihrer Art nach und ist nicht zulässig, weil damit nicht ein Anlagetyp qualifiziert wird, sondern Nutzungsoptionen quantifiziert werden (BVerwG Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18, BVerwGE 166, 378 = BeckRS 2019, 30316; Urt. v. 25.1 .2022 - 4 CN 5.20, ZfBR 2022, 368 = BeckRS 2022, 5956; Bescht. v. 15.12.2021 - 4 B 14,21, BeckRS 2021,47234; VGH Mannheim Beschl. v. 12.8.2020 - 3 s 7113/20, zfBR 2021, 70 = BeckRs 2020, 20204). ovG Münster tJrt. v. 15.10.1992 -OVG 7a D 80/91.NE, UPR 1993, 152, zur Unzulässigkeit der Festsetzung von Immissions-Zaunwerten als Summenpegel, bestätigt vom BVerwG Beschl. v. 10.8.1993- 4 NB 2.93; sowie Beschl. v. 20.5.2002- 4 BN 57.02, Vorgg 7-15). Das BVerwG führt dazu zutreffend aus, dass der BauNVO eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen der BauNVO grundsätzlich fremd ist."
(EZBI(Söfker, 149. EL Februar 2023, BauNVO S 11 Rn. 30) Die Beschränkung der Anzahl ist daher aus der Art der baulichen Nutzung herauszunehmen.
 
Die Gemeinde teilt die Auffassung der Einwendungsführer nicht. Die Zahl der im SO zulässigen Stellplätze kann im Bebauungsplan festgesetzt werden; sie ergibt sich ohnehin auch durch die einzelnen Bauräume. Die von den Einwendungsführern angeführte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. So wie für großflächigen Einzelhandel in einem SO die zulässige Größe der Verkaufsfläche festgesetzt werden kann, ist es zulässig, im vorliegenden SO die Zahl der zulässigen Stellplätze festzusetzen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Festsetzung zur zulässigen Zahl der Vorhaben. Es liegt nur ein Vorhaben vor - ein Parkplatz mit bis zu 59 Stellplätzen.
 
Beschluss 15:0
 
5.1e
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.1e
2.3. Vorliegen beachtlicher Abwägungsfehler
Hinsichtlich des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BaUGB sind erhebliche Defizite festzustellen. Nach Maßgabe der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwG 34, 301, 309 ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich ist es auch verlegt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grundsätze für die planerische Bewertung des Abwägungsmaterials sowie die Entscheidung darüber, welche Belange vorgezogen bzw. zurückgestellt werden sollen, sind durch die Rechtsprechung und Rechtslehre vielfältig konkretisiert worden. Danach hat die kommunale Bauleitplanung im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:
 
- Es muss eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander stattfinden;
- Es darf keine Bindung der Abwägung durch Vorentscheidungen stattfinden.
- Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist zu beachten;
- Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darf nicht stattfinden;
- Die Eigentumsgarantie darf nicht verletzt werden und die Bauleitplanung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Bestimmtheit genügen.
 
Diesen Anforderungen genügt der Bebauungsplan nicht. Im Einzelnen:
 
Die rechtlichen Anforderungen an das Abwägungsgebot nach gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind der Gemeinde bekannt.
 
Beschluss 15:0
 
5.1f
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.1f
 
2.3. 1 . Unvollständiges Abwägungsmaterial
Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ,,Parkplatz Gasthaus Forster am See" nach § 11 BauNVO fest. In der Begründung wird hierzu Bezug genommen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.1990, Az. 4 NB 19.90. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in der Entscheidung fest, dass die Stellplätze untrennbar mit dem Hauptvorhaben verbunden sind:
"In einem solchen Fall führt die Ungültigkeit der Festsetzung der Stellplätze zur
Nichtigkeit auch der anderen Teile des Bebauungsplans. Denn die Nichtigkeit dieser Festsetzung würde das Planungskonzept der Gemeinde in ihrem Kerngehalt treffen." (NVwZ 1991, 778, beck-online)
Eine gerechte Abwägung kann daher nur gelingen, wenn auch das Gasthaus Teil des Bebauungsplanes ist. Der Planungswille der Gemeinde zielt auf eine geordnete Verkehrssituation bezüglich des vom Gasthaus generierten Verkehrs ab. Dabei ist das Gasthaus, die bestehenden Parkplätze und der geplante Parkplatz im Gesamten zu betrachten. Nach den Angaben in der Begründung zum Bebauungsplan beabsichtigt die Gemeinde, durch den Bebauungsplan mehr Parkplätze als tatsächlich notwendig herzustellen. Dies kann jedoch nur sichergestellt werden, wenn auch das Gasthaus und die anderen Parkplätze von der Planung umfasst werden. Das Planungskonzept der Gemeinde hängt von der Genehmigungssituation des Gasthauses und von den Parkplätzen, die an anderer Stelle hergestellt wurden, ab. Dem Betreiber des Gasthauses ist es nicht verwehrt, Parkplätze an anderer Stelle rückzubauen und dort noch einen Freisitz, Spielplatz etc. zu errichten. Nach den aktuellen Festsetzungen steht es ihm selbstverständlich frei, nur die notwendigen Stellplätze vorzuhalten und die übrigen Flächen anderweitig zu nutzen. Lediglich die Stellplätze im Plangebiet könnte er nicht anderweitig nutzen. Das Planungskonzept der Gemeinde sieht aber vor, dass auch die Parkplätze 1 bis 3 nur als Parkplätze genutzt werden.
Dies kann der Bebauungsplan nicht gewährleisten.
Die Gemeinde geht zudem davon aus, ,,die bestehenden Gebäude bleiben unverändert erhalten" (S. 7 der Begründung zum Bebauungsplan). Festsetzungen für Gebäude gibt es jedoch nicht. Diese sind nicht Teil des Bebauungsplanes. Entgegen der Annahme der Gemeinde ist bekannt, dass das Fahrrad-/Heizgebäude ebenfalls als Veranstaltungsraum genutzt werden soll. Davon wird auch im immissionsschutzrechtlichen Gutachten ausgegangen (vgl. dort S. 25). Hier besteht bereits Potential für eine weitere Nutzung. Die aktuelle Planung kann den Planungswillen der Gemeinde, eine lockere Verkehrssituation zu erreichen, nicht sicherstellen. Die Gemeinde geht daher insgesamt von unzutreffenden Prämissen aus. Eine gerechte Abwägung kann dabei nicht gelingen.
 
Die Gemeinde teilt die Auffassung der Einwendungsführer nicht. Auch wurden hierzu vom Landratsamt Landshut keine Einwendungen erhoben. Der bestehende und genehmigte Gaststättenbetrieb muss nicht in das Plangebiet einbezogen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sonst ein nicht lösbarer städtebaulicher Konflikt entstehen würde. Dies ist aber nicht der Fall, wie insbesondere das im Verfahren eingeholte und mit dem Landratsamt Landshut abgestimmte schalltechnische Gutachten vom 28.03.2024 belegt.
Die genannte Entscheidung des BVerwG vom 18.12.1990, 4 NB 19.90 belegt die Auffassung der Einwendungsführer nicht. Dort hat sich das BVerwG nur mit der Frage befasst, ob ein SO-Parkplatz für die durch den Bebauungsplan geplante Erweiterung eines Gewerbebetriebs isoliert betrachtet werden kann oder nur zusammen mit der durch Bebauungsplan verfolgten Erweiterung des Gewerbebetriebs. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Es gibt keinen Bebauungsplan zur Erweiterung des Gaststättenbetriebs.
I.Ü. geht die Gemeinde hinsichtlich des Gaststättenbetriebs von der genehmigten Situation aus und hält dafür die im Plangebiet vorgesehenen Parkplätze für städtebaulich erforderlich. Die von den Einwendungsführern angeführten baulichen Veränderungen beim Gaststättenbetrieb sind rein spekulativ und können deshalb für die Planungsentscheidung keine Rolle spielen. Zukünftige bauliche Veränderungen müssen immer in Form von Bauanträgen neu beantragt werden.
 
Beschluss 15:0
 
5.1g
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.1g
 
2.3.2. Falsche Immissionsorte
Der Bebauungsplanentwurf verkennt die maßgeblichen lmmissionsorte. Nach A.1.3b) des Anhangs der TA-Lärm liegen die maßgeblichen lmmissionsorte bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Sowohl das Flurstück 7 als auch das Flurstück 8 liegen innerhalb des Geltungsbereichs einer Ortsabrundungssatzung. Die Grundstücke sind relativ groß, sodass hier nicht auf die wesentlich weiter östlich gelegenen
Wohnhäuser abzustellen ist. Bei Berücksichtigung der maßgeblichen lmmissionsorte wird der Bebauungsplan und die nur auf der Grundlage des Bebauungsplans mögliche Betriebserweiterung des "Gasthofs" nicht möglich sein.
 
Die maßgeblichen Immissionsorte werden nicht verkannt. Die Einwendungsführer zitieren zwar grundsätzlich zutreffend Nr. A.1.3b) des Anhangs zur TA-Lärm. Es wird damit allerdings nicht belegt, dass auf den FlNrn. 7 und 8 in der Nähe zum Gaststättenbetrieb bzw. zum Plangebiet Gebäude errichtet werden können, die auf ihrer Westseite ohne weiteres öffenbare Fenster zu schutzwürdigen Aufenthaltsräumen aufweisen dürfen. Bei einem weiteren Heranrücken an den Gaststättenbetrieb ist von den Eigentümern der FlNrn. 7 und 8 im Rahmen des Rücksichtnahmegebots der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe zu beachten. D.h. es ist durch bauliche Vorkehrungen und Maßnahmen der Grundrissgestaltung dafür Sorge zu tragen, dass durch das Heranrücken keine unzumutbaren Lärmimmissionen entstehen. Das schließt öffenbare Fenster auf der dem Gaststättenbetrieb zugewandten Seite aus.
 
Selbst wenn es auf dem Grundstück Fl.Nr. 8 der Gemarkung Eching seit "jeher" Baurecht für ein Wohnhaus gegeben haben mag, wäre dies dem Wortlaut von Nr. A. 1.3 Satz b) der TA Lärm nicht zwangsläufig zu berücksichtigen gewesen, da dieses Grundstück bereits mit zwei schutzbedürftigen Wohnhäusern bebaut ist. Ungeachtet dessen wäre diese Nummer ohnehin konform zur diesbezüglichen Rechtsauslegung auszulegen. Vgl. hierzu den Kommentar von Feldhaus/Tegeder unter Rn 32a zu Nr. 2 der TA Lärm:
 
"Soweit [.] durch Anwendung von Nr. A 1.3 der Schutz auf noch nicht bebaute Flächen ausgedehnt wird, gilt dies in gesetzeskonformer Auslegung nur, soweit in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist; bloß denkbare (schutzbedürftige) Bauvorhaben sind nicht zu be­rück­sichtigen."
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1h
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.1h
 
2.3.3. Verkennung des Prioritätsgrundsatzes
Auf dem Flurstück 8 läuft zudem gerade ein Genehmigungsverfahren. lm akustischen Gutachten wird dazu ausgeführt:
,,Nach übereinstimmender Auffassung der Verfasser sowie der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamts Landshut hat unter Berücksichtigung des Abwehrrechts und des Prioritätsprinzips der an die gewerbliche Nutzung heranrückende Bauwerber für eine schalltechnische Konfliktfreiheit des Vorhabens Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang ist auch die bereits seit langem beabsichtigte und spätestens mit Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde Eching am 23.01.2023 hinreichend konkrete Ausweisung von zusätzlichen Parkflächen auf dem Grundstück Fl.Nr. 42/4 zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde wird das Bauvorhaben in der vorliegenden Untersuchung nicht berücksichtigt."
Dies ist eine eigenwillige Auslegung. Wie oben bereits aufgezeigt, ist diese Fläche ohnehin - und zwar unabhängig davon, ob ein Bauantrag gestellt wurde - zu berücksichtigen. Zudem: Das Prioritätsprinzip kann allenfalls den derzeit konkret genehmigten Betrieb der Gaststätte umfassen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Gaststätte als solches nicht einmal Gegenstand des Bauleitplanverfahrens ist, sondern ein bloßer ,,Annex" zum Sondergebiet Parkplätze, durch das zusätzliche Stellplätze ermöglicht werden sollen.
 
Es ist anerkannt, dass der Prioritätsgrundsatz im Planungsrecht auch bereits dann greift, wenn eine hinreichend verfestigte Planung vorliegt. Im vorliegenden Fall lag diese hinreichend verfestigte Planung seit dem Aufstellungsbeschluss vom 23.1.2023 vor, mit dem der Umgriff der Parkplatzflächen klar definiert wurde.
Entsprechendes gilt im Rahmen des Rücksichtnahmegebots und insbesondere der zu berücksichtigenden Vorbelastung.
In der Rechtsprechung des VG Ansbach (Urteil v. 05.12.2019 - AN 3 K 18.02386) und des VGH Hessen (Urteil vom 02.09.1980 - IV TG 52/80) heißt es diesbezüglich:
 
"[.] Über das Gebot der Rücksichtnahme können Erweiterungen eines Betriebs, die vor einer streitgegenständlichen Baugenehmigung beantragt wurden, einem später beantragten Vorhaben entgegengehalten werden, wenn sie zum einen bereits im vorhandenen baulichen Bestand ihren Niederschlag gefunden haben, und zum anderen sie weder vage noch unrealistisch sind. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)"
 
"[.] Nur realistische Betriebsvergrößerungen sind zu berücksichtigen; nicht jede auch nur theoretische Erweiterungsmöglichkeit würde es rechtfertigen, eine u. U. unangemessen große, vielleicht überhaupt schwer zu begrenzende Schutzzone um ein [.] ansässiges Unternehmen zu ziehen."
 
Dies bedeutet, dass hinreichend konkrete und realistische Erweiterungsabsichten (wie hier der Errichtung zusätzlicher Stellplätze) zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall wurde die Planungsabsicht "Nutzung des Grundstücks Fl. Nr. 42/4 als Parkplatz" bereits im Jahr 2018 bekannt gemacht(E-Mail-Verkehr zwischen Gemeinde Eching, dem Ingenieurbüro Hoock & Partner, Landratsamt - Untere Immissionsschutzbehörde - und dem Planungsbegünstigten vom 31.07.2018).. Seitdem wird von Seiten des Betreibers versucht, diese zusätzlichen Parkplätze zu realisieren.
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1i
 
 
 
 
 
 
 
 
2.3.4. Fehlende Berücksichtigung der Flurstücke 42 und 42/3
lm lmmissionsgutachten werden hinsichtlich der Flurstücke 42 und 42/3 keine lmmissionsorte angenommen. Beim Flurstück 42 lässt sich dies möglicherweise aufgrund der betriebsbezogenen Wohnnutzung rechtfertigen, nicht aber bei den auf dem Flurstück 42/3 vorhandenen Wohnungen.
 
Dem Einwand ist teilweise Rechnung zu tragen. In der aktuellen schalltechnischen Untersuchung, letzter Stand vom 28.03.2024, ist das Wohnhaus auf FlNr. 42 als schutzwürdige Wohnbebauung berücksichtigt. Bei der Wohnbebauung auf FlNr. 42/3 handelt es sich um betriebsbezogene Wohnungen des Gaststättenbetriebs. Dies wird aktuell durch einen Antrag auf Nutzungsänderung auch genehmigungsrechtlich abgesichert. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Nutzungsänderungsantrag, der mit dem LRA Landshut bereits vorabgestimmt wurde, kurzfristig vom LRA genehmigt wird.
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1j
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.1j
 
2.3.5. Verstoß gegen den Gebietserhaltunqsanspruch
Der Gasthof liegt innerhalb des Geltungsbereichs der lnnenbereichssatzung. Dadurch soll sich auch zukünftig nach dem Willen der Gemeinde nichts ändern. Es gilt also § 34 BauGB. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan grenzt unmittelbar an diese bestehende Satzung an. Das Plangebiet ist nur durch das Überfahren des Geländes des Gasthofes möglich. Wie sich nicht zuletzt aus dem lmmissionsgutachten ergibt, sollen zukünftig mehr Veranstaltungen als in der Vergangenheit abgewickelt werden. Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Betrieb bzw. die Betriebsbeschreibung haben nichts mehr mit der genehmigten Gaststätte zu tun. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass einzelne Veranstaltungen, etwa Hochzeiten, an der Qualität einer Gaststätte nichts ändern. Vorliegend hat der Betrieb jedenfalls nichts mehr mit einer klassischen Gaststätte gemein. Dies zeigt die Anzahl der Stellplätze sowie die mögliche Besucherzahl. Der Bebauungsplan ermöglicht daher einen Betrieb, der gegen den Gebietserhaltungsanspruch verstößt.
 
Der Bereich der Ortsabrundungssatzung Eching ist hinsichtlich der Gebietsart als Dorf-/Mischgebiet zu qualifizieren. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gaststättenbetrieb Forster am See in einem solchen Gebiet nicht zulässig wäre.
Was die angesprochenen Veranstaltungen (Hochzeitsfeiern etc.) anbelangt, sind diese von den vorliegenden Baugenehmigungen abgedeckt und auch mit der gegebenen Gebietsart vereinbar.
 
Die Berechnungen ergeben, dass tagsüber die gesetzlich vorgegebenen Schallwerte eingehalten werden, auch wenn aus der subjektiven Sicht der Nachbarschaft eine persönliche Betroffenheit gegeben ist.
 
Beschluss 15:0
 
5.1k
 
2.3.6. Erschließung / Verkehrsgutachten
Durch den Bebauungsplan wird eine Betriebserweiterung der Gaststätte zur Veranstaltungsstätte ermöglicht. Dadurch wird vor allem auch zur Nachtzeit mehr Verkehr ausgelöst als dem derzeit genehmigten Zustand entspricht. Es ist daher ein Verkehrsgutachten und eine Beurteilung gemäß der 16. BlmschV vorzunehmen.
 
Der bestehende und genehmigte Gaststättenbetrieb Forster am See erfährt durch das Bauleitplanverfahren keine Veränderung. Es handelt sich bauplanungsrechtlich um eine Schank- und Speisewirtschaft mit Beherbergungsbetrieb, die im vorliegenden Dorf-/Mischgebiet zulässig ist. Die vorliegende Planung führt nicht dazu, dass zusätzlicher Verkehr ausgelöst wird. Der ohnehin gegebene Verkehr wird lediglich städtebaulich geordnet. Ein Verkehrsgutachten wird nicht als erforderlich angesehen.
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1l
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.1l
2.3. 7. Vergrößerungsmöglichkeit
In der Abwägung bleibt zudem unberücksichtigt, dass das Gasthaus und Hotel Forster im sehr kleinen Ort Eching angesiedelt sind. Der Verkehr, der durch das Gasthaus generiert wird, ist für den kleinen Ort und seine Anwohner bereits jetzt unzumutbar. Aktuell wird "wild auf den Straßen geparkt", da die Parkplatzsituation den Verkehr nicht aufnehmen kann. Es entspricht guter Absicht der Gemeinde, dieses Problem zu lösen. Durch die Festsetzung des neuen Parkplatzes werden jedoch zusätzliche Stellplätze im Außenbereich möglich, die gleichzeitig
eine weitere Vergrößerung des Betriebes ermöglichen. Eine nochmalige Vergrößerung kann den Anwohnern allerdings nicht zugemutet werden. Dieser Aspekt wird in der Begründung bisher völlig außer Acht gelassen. Wie bereits ausgeführt, ist die Sicherstellung einer entspannten Parkplatzsituation nur durch die Überplanung des gesamten Gasthauses möglich. Nur dann kann das Verhältnis zwischen Betrieb und Parkplätzen durch die Gemeinde gesteuert werden.
 
Wie bereits mehrfach ausgeführt, sind Erweiterungen des Gaststättenbetriebs nicht Gegenstand des vorliegenden Planungsverfahrens. Die Einwendungsführer erkennen selbst, dass mit der Planung die bisherige Parkplatzsituation verbessert werden soll.
Die angeführten künftigen Betriebserweiterungen (Betriebsvergrößerungen) könnten nicht ohne ein entsprechendes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Baugenehmigungsverfahren müssten dann selbstverständlich auch die nachbarlichen Belange berücksichtigt werden.
 
Auch wird hier durch die im Gemeindeentwicklungskonzept (GEK) der Gemeinde Eching vom 27.11.2023 herauskristallisierte nicht ausreichend geregelte Verkehrssituation, hier v.a. dem ruhenden Verkehr, Rechnung getragen. Ein wesentlicher Aspekt ist hier die Ordnung der Nutzung und die Minimierung der Konflikte, wie im vorliegenden Fall durch die Carports am Ostrand, als Sichtschutz.
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1m
 
 
 
 
 
5.1m
 
 
2.3.8. Falscher Stellplatznachweis
Die Gemeinde geht bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zudem von falschen Zahlen aus. Mit dem Bebauungsplan soll die Verkehrssituation des Gasthauses Forster geregelt werden. Entscheidend dafür ist der tatsächliche Stellplatzbedarf. Bereits die Begründung zum Bebauungsplan macht deutlich, dass Uneinigkeit über den Stellplatznachweis besteht. Dies liegt auch an der teilweise ungeklärten Genehmigungssituation.
Die Begründung geht dabei davon aus, dass im Gasthaus 455 Gäste Platz finden (vgl. Aufstellung auf S.6 der Begründung zum Bebauungsplan). Hierfür seien (ohne Berücksichtigung des Hotels) 95 Stellplätze notwendig. Dies würde bedeuten, dass in jedem Auto durchschnittlich 4,79 - aufgerundet also 5 - Personen anreisen müssen. Dies ist völlig unrealistisch.
Bei den Zahlen in der Begründung zum Bebauungsplan wird zudem der Biergarten nicht berücksichtigt. ln der Aufstellung auf S. 16 der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme von Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB vom 24.07.2023 geht hervor, dass im Gasthaus Sitzplä2e für 485 Personen und in der Außengastronomie weitere 200 Sitzplätze bestehen, insgesamt also 685 Personen bewirtet werden können. Der Stellplatznachweis, auf den sich der Bebauungsplan stützt, deckt dies überhaupt nicht ab. Die Gemeinde kommt insofern ihrer Ermittlungspflicht aus § 2 Abs. 3 BauGB nicht nach.
 
Der Einwand bezieht sich auf einen überholten Stand der Begründung zum Bebauungsplan und zum schalltechnischen Gutachten.
I.Ü. ist es für das vorliegende Bebauungsplanverfahren nicht von vorrangiger Bedeutung, wie viele Stellplätze für den Gaststättenbetrieb bauordnungsrechtlich nachzuweisen sind. Es geht um die Regelung der Gesamtsituation und die Schaffung von Stellplätzen auch bei größeren Veranstaltungen/Feiern.
 
Beschluss 15:0
 
5.1n
 
 
2.3.9. Feldzufahrt
Die im Plan vorgesehene Feldzufahrt ist nicht zu Ende gedacht. Zwar bietet die Zufahrt 7,8 m, jedoch finden sich zwischen den Stellplätzen nur 6 m. Der Fahrweg durch den Parkplatz P 3 wird ebenfalls nicht betrachtet. Wir gehen davon aus, dass landwirtschaftlichen Fahrzeugen eine Feldzufahrt nicht möglich sein wird.
 
Die Gemeinde geht davon aus, dass eine ausreichende Zufahrt zu Fl.Nr. 42/5 gewährleistet ist. Dies, zumal eine volle Belegung des Parkplatzes vor allem an Wochenenden zu erwarten ist und hier kein nennenswerter landwirtschaftlicher Verkehr zu erwarten ist.
Das Grundstück Fl.Nr. 42/5 ist im Eigentum des Eigentümers des Gasthauses Forster am See. So kann dieser entsprechende Konfliktsituationen durch Regelungen mit Pächtern eigenverantwortlich lösen.
 
Beschluss 15:0
 
5.1o
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.1o
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.3.10. Eingriff in das Eigentum
In der Abwägung wird das Eigentumsrecht unserer Mandanten bisher völlig außer Acht gelassen. Durch die Festsetzung des weiteren Parkplatzes wird das grundgesetzlich garantierte Eigentumsrecht unserer Mandanten aus Art. 14 Abs. 1 GG massiv beeinträchtigt. Dies zeigen die Ausführungen im immissionsschutzrechtlichen Gutachten. Dort heißt es:
"Zum Zeitpunkt der Begutachtung wird parallel zur gegenständlichen Bauleitplanung die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 8 beantragt. Nach übereinstimmender Auffassung der Verfasser sowie der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamts Landshut /30/ hat unter Berücksichtigung des Abwehrrechts und des Prioritätsprinzips der an die gewerbliche Nutzung heranrückende Bauwerber für eine schalltechnische Konfliktfreiheit des Vorhabens Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang ist auch die bereits seit langem beabsichtigte und spätestens mit Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde Eching am 23.01.2023 hinreichend konkrete Ausweisung von zusätzlichen Parkflächen auf dem Grundstück Fl. Nr. 42/4 zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird das Bauvorhaben in der vorliegenden Untersuchung nicht berücksichtigt."
Unbeachtet lässt die Gemeinde dabei folgende Aspekte: Das Grundstück unserer Mandanten befindet sich im Innenbereich der Ortsabrundungssatzung aus dem Jahr 1990, während das Grundstück des Bebauungsplanes sich im Außenbereich befindet. Dabei rückt nicht die Bebauung bzw. der Innenbereich näher an den Betrieb heran, sondern der Betrieb weitet sich in den Außenbereich aus. Hiermit mussten unsere Mandanten bisher nicht rechnen. Ihr Grundstück im Innenbereich verliert durch die Festsetzung möglicherweise seine Nutzbarkeit.
Dies kommt einer Enteignung gleich. Dem stehen nur gering zu bewertende Belange gegenüber: Die Stellplätze sollen einem teilweise ungenehmigten Betrieb dienen und ggf. sogar weitere, nicht notwendige Stellplätze bereitstellen. Würde das Gasthaus nur den genehmigten Betrieb ausführen, wären die weiteren Stellplätze nicht notwendig.
Wir weisen darauf hin, dass wir der Auffassung aus dem immissionsschutzrechtlichen Gutachten nicht folgen. Wie bereits ausgeführt, wurde das geplante Bauvorhaben unseres Mandanten zu Unrecht nicht als lmmissionsort betrachtet. Hierfür spricht auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes München vom 04.08.2008:
"Nutzungen, die zwar ausgeübt werden, aber nicht genehmigt sind, dürfen im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs nicht in Ansatz gebracht werden. Immissionsbelastungen, die von rechtwidrigen Zuständen herrühren, dürfen nicht dazu führen, dass ein Bauvorhaben zurückgestellt werden muss (BayVGH vom 3.8.2000 - 7 CS 99.2116 - juris; BVenuG vom 22.6.1990 ZfBR 1990, 293; vom 11.7.1994 BRS 56 Nr. 164; VGH BW vom 9.12.2005 - S S B2S/04 -juris)."
(VGH München Beschl. v. 4.8.2008 - 1 CS 07.2770, BeckRS 2008, 39232 Rn. 25, beck-online)
Ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Einwendungsführer oder gar eine enteignende Wirkung kann die Gemeinde nicht erkennen. Die Einwendungsführer wiederholen hier letztlich Einwendungen, die bereits unter Pkt. 5.1g und h behandelt wurden. Hierauf wird zunächst verwiesen.
Aus Sicht der Gemeinde spielt nicht die entscheidende Rolle, dass das Plangebiet bisher dem Außenbereich zuzuordnen war. Die Einwendungsführer haben keinen Anspruch darauf, dass der bisherige Außenbereich nicht überplant wird. Planerische Veränderungen der Umgebung sind grundsätzlich zu akzeptieren und im Rahmen des Rücksichtnahmegebots haben die Einwendungsführer auch eine bereits verfestigte Planung zu berücksichtigen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Grundstücke der Einwendungsführer ihre Nutzbarkeit verlieren. In die bisher ausgeübten Nutzungen wird in keiner Weise eingegriffen. Bisher nicht ausgeübtes Baurecht wird nicht entzogen. Die mit der Planung für die Einwendungsführer verbundene Folge der Beachtung der architektonischen Selbsthilfe bei künftigen Bauvorhaben ist aus Sicht der Gemeinde zumutbar.
 
Beschluss 15:0
 
5.1p
 
2.3. 1 1. lmmissionsschutzrechtliches Gutachten
Zur Beurteilung der lmmissionen wird als Teil der Abwägung ein immissionsschutzrechtliches Gutachten der Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB vom 24.07.2023 herangezogen. Zahlreiche Eingangsparameter wurden dabei im Gutachten nicht berücksichtigt. Die immissionsschutzrechtliche Betrachtung kommt daher zu einem falschen Ergebnis und kann nicht als Grundlage der Abwägung dienen. lm Einzelnen weist das Gutachten folgende Fehler auf:
 
Dem schalltechnischen Gutachten, letzter Stand vom 28.03.2024, liegt eine äußerst detaillierte Betriebsbeschreibung vom 27.03.2024 zu Grunde auf deren Basis die Berechnungen aufgebaut wurden. Im Folgenden werden die einzelnen Punkte erläutert:
 
Beschluss 15:0
 
5.1q
2.3.11.1.
Entgegen den Angaben auf S. 14 der Begründung des Bebauungsplanes besteht auf der Fl.-Nr. 8 seit ca. 10 Jahren eine Schafzucht im landwirtschaftlichen Nebenerwerb. Es ist unzutreffend, dass keine Viehhaltung stattfindet.
 
Es trifft zu, dass auf FlNr. 8 im Nebenerwerb zwischen 5 und 10 Schafe gehalten werden. In Immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ist dies jedoch unbeachtlich. Weder entstehen damit bisher unberücksichtigte Immissionsorte für die Beurteilung des Gaststättenlärms. Noch gehen von dieser Zahl an Schafen Geruchsemmissionen aus, die bei der gegebenen Gebietsqualität einer weiteren Beurteilung bedürften.
 
Beschluss 15:0
 
5.1r
 
 
 
 
5.1r
 
2.3.11.2.
Das Gutachten differenziert nicht zwischen genehmigten und ungenehmigten Nutzungen.
 
In einer Neufassung des schalltechnischen Gutachtens, letzter Stand vom 28.03.2024, werden all diejenigen Nutzungen nicht länger berücksichtigt, die nach Auffassung des Landratsamts Landshut als zuständiger Genehmigungsbehörde nicht genehmigt sind.
 
Beschluss 15:0
 
5.1s
2.3.11.3.
Teilweise erfolgen die Anlieferungen bereits um 5 Uhr, nicht erst ab 6 Uhr
 
Nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung vom 27.03.2024 findet zwischen 5 Uhr und 6 Uhr eine Anlieferung von Backwaren statt. Dies ist im vorliegenden Verfahren, insbesondere im Immissionsgutachten vom 28.03.2024, berücksichtigt.
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1t
 
2.3.11.4.
Die Häuser auf den Grundstücken 42 und 42/1 sind ebenfalls als lmmissionsorte anzusetzen.
 
Für das Doppelhaus "Stauseestraße 3/5" wurde durch den Eigentümer Herrn Forster zwischenzeitlich ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt, demnach der Genehmigungsinhalt an die tatsächliche Nutzung als Wohnhaus für (Bereitschafts-)personal angepasst wird, wobei von Seiten der Rechtsabteilung des Landratsamts Landshut wurde eine baldige Genehmigung des Antrags in Aussicht gestellt wurde.
 
In einer Neufassung des schalltechnischen Gutachtens, letzter Stand vom 28.03.2024, wird dieser Umstand ebenso berücksichtigt wie eine schalltechnische Beurteilung des verbleibenden Wohnhauses "Stauseestraße 1a".
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1u
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.3.11.5.
Es wird verkannt, dass am lmmissionsort 1 allein aufgrund des prognostizierten Betriebs eine Überschreitung in der Nachtzeit eintritt. Dort wurde ein Wert von 45,1 dB(A) ermittelt. Der Sachverständige verkennt, dass dies eine Überschreitung darstellt. Abrundungen sind nach der TA-Lärm nicht zulässig. Zudem sollen die Verkehre der Parkplätze aus dem Plangebiet (Parkplatz P4) und aus dem Parkplatz P 3 am Grundstück 42/3 abgeleitet werden. Es wird im Gutachten nicht deutlich, ob dieser Verkehr dann am lmmissionsort 1 Berücksichtigung fand. In der Nachtzeit ist eine Vermischung mit anderem Verkehr ausgeschlossen.
 
Es ist nicht zutreffend, dass Rundungen im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht zulässig seien. Wie der Fußnote 11 auf Seite 49 der Fassung des schalltechnischen Gutachtens Proj.-Nr. ECH-4025-03 / 4025-03_vom 28.03.2024 zu entnehmen ist, wurde der Beurteilungspegel fachgerechnet ganzzahlig gerundet, wobei konform zu den Hinweisen zur Auslegung der TA Lärm des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) die mathematisch "übliche" Rundung nach DIN 1333 angewandt wurde. Eine Überschreitung liegt demnach nicht vor.
 
Die Fahrwege wurden auf den Anlagengrundstücken angesetzt und dort selbstverständlich für alle Immissionsorte berücksichtigt.
Beschluss 14:1
 
5.1v
 
 
 
 
 
 
 
5.1v
 
2.3.11.6.
Nach Ziffer 4.4 der immissionsschutzrechtlichen Betrachtung wird ein Ruhezeitenzuschlag gemäß Ziffer 6.5 der TA Lärm nicht berücksichtigt. Dies ist nicht nachvollziehbar. Nach Ziffer 6.5 der TA Lärm sind für Gebiete nach Ziffer 6.1 lit. d bis f TA Lärm Ruhezeitenzuschläge zu berücksichtigen. Darunter fallen auch Dorfgebiete. Der Ruhezeitenzuschlag ist daher zu berücksichtigen.
 
Die Vergabe eines Zuschlags für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (sog. "Ruhezeitenzuschag") ist bei Immissionsorten mit der Schutzbedürftigkeit eines Dorfgebietes (MD) nicht erforderlich. Die Annahme des Einwands beruht auf einem redaktionellen Fehler, der im Rahmen des Einfügens der Gebietskategorie des Urbanen Gebiets in der TA Lärm entstanden ist, und der durch die Hinweise zur Auslegung der TA Lärm des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) mit Stand vom 24.02.2023 korrigiert wurde. Dort heißt es wörtlich:
 
"Wegen des Einfügens urbaner Gebiete in Nummer 6.1 Satz 1 als Buchstabe c) hätte in Nummer 6.5 Satz 1 die Angabe "Buchstaben d bis f" durch die Angabe "Buchstaben e bis g" ersetzt werden müssen, um wie bisher die Gebietskategorien vom allgemeinen Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet mit dem neuen Buchstaben e) bis zu den Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten mit dem neuen Buchstaben g) von der Regelung zu erfassen. Daher sind die Zuschläge abweichend vom Verweis der Nummer 6.5 für die Kategorien Kleinsiedlungsgebiet, allgemeines und reines Wohngebiet, Kurgebiet, Krankenhäuser und Pflegeanstalten anzuwenden."
 
Beschluss 14:1
 
 
5.1w
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.3.11.7.
Offensichtlich wurden die Innenpegel im gegenständlichen Gutachten niedriger angesetzt als noch im Gutachten vom 15.09.2017. Dies ist nicht nachvollziehbar
Ebenso wie in dem genannten Gutachten aus dem Jahre 2017 wurde in den Veranstaltungssälen ein Innenpegel von 100 dB(A) angesetzt. Dieser setzt sich aus einem Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq = 97 dB(A) und einem vorsorglich vergebenen Informationshaltigkeitszuschlag KT = 3 dB(A) zusammen. Im Gegensatz zu dem Gutachten aus dem Jahre 2017 wurden während der Tagzeit jedoch die Öffnungszeiten der Gaststätte durch einen entsprechenden Einwirkzeitenabschlag KTE berücksichtigt, wie auch Kapitel 4.5.1 des schalltechnischen Gutachtens Proj.-Nr. ECH-4025-03 / 4025-03_E01 vom 24.07.2023 zu entnehmen ist.
 
Der Innenpegel in den à la carte bewirteten Gasträumen wurde für die Nachtzeit gegenüber der Tagzeit um 5 dB(A) abgesenkt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass nach 22:00 Uhr gemäß Betreiberangaben im Regelfall lediglich mit der Anwesenheit einzelner Personen nach Küchenschluss zu rechnen ist.
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1x
2.3.11.8.
Bei neuen Fenstern geht das Gutachten von einer ,,besseren" Schalldämmung aus (vgl. S 27). Es sind Schalldämmwerte zu nennen.
 
Die in Ansatz gebrachten Schalldämm-Maße der Fenster sind Kapitel 4.5.1 der Fassung des schalltechnischen Gutachtens Proj.-Nr. ECH-4025-03 / 4025-03 vom 28.03.2024 zu entnehmen.
 
Beschluss 15:0
 
5.1y
 
 
 
5.1y
 
2.3.11.9.
Das immissionsschutzrechtliche Gutachten geht davon aus, dass die Fenster in der Nordfassade von Saal 1 dauerhaft geschlossen sind. Bisher sind sowohl die alarmgesicherte Terrassentüre als auch die Fenster zum Teil geöffnet. lm Gutachten ist dies zu berücksichtigen.
 
Die in den Berechnungen berücksichtigten Öffnungszustände basieren auf der ebenfalls zum Gutachten vom 28.03.2024 erstellten Betriebsbeschreibung vom 27.03.2024 und bilden somit den nach Betreiberangaben praktizierten Stand ab. Im Zweifelsfall ist die Einhaltung dieser Öffnungszustände auf Vollzugsebene sicherzustellen.
 
Beschluss 15:0
 
5.1z
2.3.11.10.
Bei den Fahrbewegungen der Parkplätze wird von einem Parkleitsystem ausgegangen, das den Rückverkehr der Parkplätze P3 und P4 über den westlich gelegenen Parkplatz führen soll. Das Parkleitsystem gibt es jedoch noch nicht. Für die Abwägung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens muss der aktuell tatsächlich bestehende Betrieb beurteilt werden. Unerheblich ist, ob künftig ein Parkleitsystem eingeführt wird. Dies kann die Gemeinde nicht beeinflussen. Es ist daher vom "worst case" auszugehen.
 
Das geplante Parkleitsystem ist Teil der Betriebsbeschreibung vom 27.03.2024 welche der schalltechnischen Gesamtbetrachtung vom 28.03.2024 des Gasthauses Forster am See zu Grunde liegt. Auf Ebene der Bauleitplanung ist sicherzustellen, dass durch diese Planung kein Konflikt entsteht, der auf Vollzugsebene nicht gelöst werden kann, was im vorliegenden Fall nachweislich nicht zutrifft. Auf Vollzugsebene kann die Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben mit verhältnismäßigen und nachvollziehbaren Maßnahmen umgesetzt und sichergestellt werden.
 
Beschluss 15:0
 
5.1aA
 
2.3.11.11.
Dies gilt ebenso für die Annahme, der Parkplatz P3 sei asphaltiert. Der Parkplatz ist bisher geschottert.
 
Hierbei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler des Gutachtens, der ausschließlich bei der Beschreibung der Parkflächen in Kapitel 4.1.2 des Gutachtens auftaucht und in der Neufassung, letzter Stand vom 28.03.2024, entsprechend korrigiert wurde. Bereits in der Erstfassung wurde der Parkplatz P3 respektive der dazugehörige Fahrweg jedoch korrekt berechnet, da der zutreffende Oberflächenzuschlag für Schotter/Kies vergeben wurde, wie Kapitel 4.5.3 des Gutachtens vom 24.07.2023 zu entnehmen ist.
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1bB
2.3.11.12.
In der immissionsschutzrechtlichen Betrachtung wird von zwei Raucherbereichen ausgegangen. Tatsächlich wird auch der Innenhof als Raucherbereich genutzt. Die Stehtische für die Raucher sind im Innenhof und im südlichen Bereich des Hotelgebäudes platziert. Der Raucherbereich im Innenhof grenzt direkt an das Grundstück Fl.-Nr. 7 an. Er ist immissionsrechtlich in der Berechnung anzusetzen.
 
In einer Neufassung des Gutachtens, letzter Stand vom 28.03.2024, wurden zwei zusätzliche Raucherbereiche berücksichtigt. Im Zweifelsfall ist durch den Betreiber mittels geeigneter organisatorischer Maßnahmen sicherzustellen, dass sich rauchende Gäste im Freien nachts ausschließlich in diesen Bereichen aufhalten.
 
Beschluss 15:0
 
5.1cC
 
 
 
 
5.1cC
2.3.11.13.
Für die Stehempfänge im Freien geht die immissionsschutzrechtliche Betrachtung von ,,leiser Hintergrundmusik" aus. Die Musik ist oftmals mit Verstärkern und teilweise im ganzen Ort Eching wahrnehmbar. Nach den Angaben unter Ziffer 8.6. des Gutachtens handelt es sich hingegen um Hintergrundmusik, wenn sich die Lautstärke der Musik den anderen Geräuschen unterordnet. Dies ist bei den Stehempfängen zumeist nicht der Fall. Die angenommenen Werte sind daher zu korrigieren.
 
Die Durchführung von Stehempfängen oder vergleichbaren Nutzungen im Freien wurden zwischenzeitlich durch das Landratsamt untersagt und wurde daher nicht länger in die Untersuchung, letzter Stand vom 28.03.2024, eingestellt.
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1dD
 
2.3.11.14.
Die wöchentlichen "Hupkonzerte" der anfahrenden Hochzeitsgesellschaften werden im Gutachten nicht berücksichtigt. Teilweise finden an Samstagen drei Hochzeiten statt, so dass auch dreimalig mit hupenden Autos der Gastwirt angefahren wird.
 
Nach § 16 StVO dürfen Schallzeichen (Hupen) nur bei Überholvorgängen außer­halb geschlossener Ortschaften oder bei Gefahrensituationen verwendet werden. Dem Besitzer bzw. Betreiber einer Gaststätte ist es nicht anzulasten, wenn sich Gäste bei der Anfahrt auf das Betriebsgelände ordnungswidrig verhalten.
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1eE
2.3.11.15.
lm Winter wird oftmals nachts von den Autos das Eis bei laufendem Motor abgekratzt. Auch dies ist immissionsschutzrechtlich in der Betrachtung anzusetzen.
 
Die Prognose der Parkplätze (einschließlich der zugehörigen Fahrwege) erfolgte nach den fachlich und rechtlich anerkannten Empfehlungen der Bayerischen Parkplatzlärmstudie unter Berücksichtigung aller dort genannten Zuschläge (z. B. Zuschlag der Parkplatzart KPA für einen Parkplatz einer Gaststätte, Korrekturfaktor für unterschiedliche Fahrbahnoberflächen, Impulshaltigkeitszuschlag).
 
Eine Erforderlichkeit der Berücksichtigung einzelner Ereignisse bei besonderen Wetterlagen wie das Befreien von Windschutz- oder Heckscheiben von Eis ergibt sich daraus nicht.
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1fF
 
2.3.11.16.
Immissionsschutzrechtlich wäre eine Erschließung des Parkplatzes auf der Westseite des Grundstückes Fl.-Nr. 42/4 über das ohnehin im Eigentum des Gastwirtes stehende Flurstück 42 der Gemarkung Eching zu bevorzugen. Wir gehen davon aus, dass die Festsetzung des Sondergebietes Parkplatz bei einer Anpassung des Gutachtens entsprechend unseren Ausführungen immissionsschutzrechtlich nicht möglich sein wird.
 
Die Erschließung des Parkplatzes erfolgt über die bestehenden und genehmigten Parkflächen des Gaststättenbetriebes. Eine Erschließung wäre zwar auch auf der Westseite über das Grundstück FlNr. 42 möglich, würde aber an der bestehenden Parkplatzsituation nichts ändern. Weiterhin wäre eine Zufahrtssituation um das Poolhaus im Südwesten des Grundstücks Fl.Nr. 42 äußerst beengt und aufgrund der Anerkennung des Wohnhauses als Immissionsort auch schalltechnisch nicht verträglich. 
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1gG
 
 
 
 
5.1gG
2.3. 1 2. Ausgleichsfläche
Die Anordnung der Ausgleichsfläche auf der Ostseite des Parkplatzes wäre immissionsschutzrechtlich aber auch optisch für die Anwohner eine deutliche Verbesserung zur aktuellen Planung.
 
Die Anordnung der Ausgleichsfläche im Westen dient der Einbindung in die Landschaft und als Ortsrandeingrünung. Die geschlossene Ausbildung der Carports am Ostrand ist als wirksamer Sichtschutz aus Sicht der Gemeinde eine weit wirksamere Form der Abschirmung und somit Konfliktbewältigung gegenüber den angrenzenden Gartenbereichen im Westen.
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1hH
 
2.3.13. Vollzugsfähigkeit
Die Planung des Bebauungsplanes ist nicht vollzugsfähig. Unter Ziffer 8 des immissionsschutzrechtlichen Gutachtens werden Anforderungen an den Betrieb des Gasthauses formuliert, die einzuhalten sind, wenn dem Anspruch der Nachbarschaft auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen entsprochen werden soll. Es wird dort ein ganzer Katalog an Maßnahmen gefordert, die notwendig sind, um das Ergebnis des Gutachtens zu gewährleisten. Der Betrieb des Gasthauses ist jedoch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Die Einhaltung der Anforderungen kann durch den Bebauungsplan daher nicht sichergestellt werden. Nach unserer Auffassung wäre eine Genehmigung mit diesen Auflagen schon nicht vollzugsfähig. Dies gilt erst recht für einen Bebauungsplan.
Wir weisen darauf hin, dass die gutachterlich geforderten Maßnahmen aktuell nicht eingehalten werden und großteils nicht der Genehmigungslage entsprechen. Die Voraussetzungen, die notwendig sind, damit die Planung nach Auffassung von Hoock & Partner Sachverständige PartG mbB für die Nachbarschaft immissionsschutzrechtlich zumutbar ist, werden insofern nicht erfüllt. Eine zulässige Planung kann daher nicht gelingen.
 
 
Der Einwand greift aus Sicht der Gemeinde nicht. Der Bebauungsplan schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung eines Parkplatzes im Plangebiet. Die tatsächliche Errichtung des Parkplatzes bedarf einer Baugenehmigung. Im Rahmen der Baugenehmigung ist der Gesamtbetrieb in seiner geänderten Form Gegenstand der Prüfung. Die in Ziffer 8 des schalltechnischen Gutachtens empfohlenen Regelungen können ohne weiteres in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Diese Form der Verlagerung in das Genehmigungsverfahren ist rechtlich zulässig.
 
Beschluss 15:0
 
5.1iI
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.1iI
 
2.3.14. Verletzung des Gebotes der Konfliktbewältigung
Die Planung verletzt zudem das Gebot der Konfliktbewältigung. Jeder Bauleitplan muss die ihm zuzurechnenden Konflikte bewältigen, indem er die betroffenen Belange zu einem gerechten Ausgleich bringt. Dies gilt sowohl für die bereits bestehenden als auch für die durch die Planung neu aufgeworfenen Konflikte. Insofern dürfen bestehende Konflikte durch die Planung jedenfalls nicht verstärkt und verfestigt werden. Der Konflikt der nebeneinanderliegenden Wohn- und Gewerbenutzung wird durch die Planung hingegen verstärkt. Die Stellplätze verfestigen die noch ungenehmigten Nutzungen und ermöglichen gegebenenfalls auch weitere Vergrößerungen des Betriebes. Insofern wird der Konflikt zudem unzulässigerweise in das Baugenehmigungsverfahren verlagert. Eine Verlagerung der Konfliktlösung auf das spätere Genehmigungsverfahren ist nicht zulässig (vgl. Baffis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auf\.,2014, S 1 Rn. 115 ff).
 
Die vorliegende Planung berücksichtigt das Konfliktbewältigungsgebot. Im Verfahren findet eine intensive und genaue Untersuchung der Lärmauswirkungen auf die Nachbarschaft statt, letzter Stand vom 28.03.2024. Untersucht wird nicht nur der vom geplanten Parkplatz ausgehende Lärm, sondern der vom gesamten genehmigten Betrieb einschließlich des künftigen Parkplatzes ausgehende Lärm. Das erstellte Lärmgutachten ist mit dem Landratsamt Landshut abgestimmt und hierdurch wird nachgewiesen, dass keine nach den rechtlichen Vorgaben unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft erfolgt. Es erfolgt keine Verstärkung einer Konfliktlage, sondern eine Verbesserung der Parkplatzsituation unter Wahrung der Schutzansprüche der Nachbarschaft. Es erfolgt auch keine unzulässige Verlagerung der Konfliktlösung in das Baugenehmigungsverfahren. Abgesehen davon, dass eine solche Verlagerung keinesfalls (pauschal) unzulässig wäre, ist durch den gewählten Ansatz - Betrachtung des genehmigten Betriebs zuzüglich des geplanten Parkplatzes - gewährleistet, dass die Schutzansprüche der Einwendungsführer bereits auf Planungsebene berücksichtigt werden. Soweit in Ziffer 8 des schalltechnischen Gutachtens vom 28.03.2024 Auflagenvorschläge gemacht werden, können diese im Baugenehmigungsverfahren ohne weiteres umgesetzt werden.
 
Beschluss 15:0
 
 
5.1jJ
3. Zusammenfassung
Die Planung ist aufgrund zahlreicher Verstöße unzulässig. Eine zulässige Planung kann nicht gelingen. Wir beantragen daher:
Das Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ,,SO Parkplatz
Gasthaus Forster am See" wird eingestellt.
 
Die Gemeinde erachtet die Planung als zulässig; auf die Behandlung der vorstehenden Einzeleinwendungen wird verwiesen. Es besteht kein Anlass zur Einstellung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens.
 
Beschluss 15:0
 
 

Beschluss:
 
Der Gemeinderat stimmt den jeweiligen Einzelbeschlüssen zur Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen zum Bebauungsplan "SO Parkplatz Gasthaus Forster am See" mit den o.g. beschlossenen Änderungen zu.
Die beschlossenen Änderungen sind vom Planungsbüro in den Bebauungsplan einzuarbeiten.     

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 

 



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